Urteil: Details

Zivilrecht

Katze

BGH

14.11.2007

VIII ZR 340/06

Sachverhalt

Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach dem Mietvertrag bedarf \"jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters\". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Beurteilung

Die zitierte Klausel des Mietvertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische, nicht hingegen für andere kleine Haustiere, benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Die Zustimmung zur Tierhaltung sollte nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen, sondern dürfte von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden. Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die vorliegenden Umstände in dieser Frage sind so individuell und vielseitig, dass die Interessenabwägung sich nicht allgemein, sondern nur in diesem Einzelfall vornehmen lässt. Das Landgericht als Vorinstanz muss daher prüfen, ob im umstrittenen Fall die Katzenhaltung erlaubt werden muss.

Entscheidung

Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.