Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Wildtiere Tier Strauß Gericht VG Kassel Datum 21.03.2006 Aktenzeichen 5 E 997/04 Sachverhalt Der Kläger hält und züchtet Strauße. Im Rahmen der Ortsbesichtigung und einer weiteren Überprüfung, hat der Beklagte (Amtsveterinär) festgestellt, dass die Stallfläche für die neun Strauße viel zu klein war, um alle Tiere gleichzeitig aufnehmen zu können, auf dem Gelände keine Vorrichtung zum Trocknen der Tiere vorhanden war und es wurden sieben Jungsträuße vorgefunden, deren Federkleid stumpf und glanzlos gewesen war. Mit einem Bescheid ordnete der Beklagte an, dass der Kläger seine Strauße nach rechtsverbindlichen Empfehlungen des Europarates und nach den Anforderungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und weiterer Mindestanforderungen an die Straußenhaltung, bezüglich der Stallflächen, -gebäude, Raumtemperaturen und Auslaufflächen, halten soll. Der Kläger weigerte sich dagegen und behauptete, dass seine Einrichtungen die Anforderungen des Beklagten erfüllen. Beurteilung Der Beklagte durfte die Maßnahmen hinsichtlich der o.g. Anforderungen anordnen. Die Strauße dürfen grundsätzlich nur in Gebieten gehalten und gezüchtet werden, deren klimatische Voraussetzungen denen ihrer Heimat entsprechen würden. Die Maßnahmen nach § 16a S.2 Nr. 1 TierSchG dienen dem vorbeugendem Schutz der Tiere. Es ist nicht erforderlich, dass die Tiere bereits vernachlässigt oder ihnen gar Leiden oder Schmerzen zugefügt worden sind. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht