Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Pferd; Pony

VG Münster

24.10.2010

1 L 481/10

Sachverhalt

Der Antragsteller, Halter eines Schimmelponys, hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der „Rolling-Stones-Zunge“ vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, „individuell zu verschönern“. Mit der Untersagungsanordnung verbat der zuständige Landrat (Antragsgegner) dem Pony-Halter das Tier zu tätowieren. Der Antragsteller klagte dagegen und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen.

Beurteilung

Das allein optischen Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren verstößt gegen § 1 S. 2 und § 6 Abs. 1 TierSchG. Es gibt keinen vernünftigen Grund Tiere außerhalb der tierschutzrechtlichen Gestattungen Schmerzen durch das Stechen von Nadeln zuzufügen. Ein „Tattooservice für Tiere“ ist schon grundgesetzlich nicht durch Art. 12 GG (Berufsfreiheit) geschützt, weil sich der Tierschutz (Art. 20a GG) bereits auf der Schutzbereichebene gegenüber der Berufsfreiheit durchsetzt.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.