Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Wildtiere Tier Giftschlangen Gericht VG Frankfurt am Main Datum 18.09.2008 Aktenzeichen 5 K 1749/08.F Sachverhalt Der Kläger hält seit langer Zeit eine Vielzahl von Schlangen und will dies weiter tun. Er beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 a Abs. 1 S. 3 HSOG zur Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Art. Die Ausnahme begründete er mit einer Bescheinigung eines Forschungsinstituts, dass seine Schlangen für Forschungszwecke benötigt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt gewährte eine befristete Ausnahmegenehmigung, mit der Bedingung den Tierbestand jährlich anzuzeigen und dem Vorbehalt der Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sowie dem Widerruf der Erlaubnis, wenn der Zweck der Haltung für Wissenschaft und Forschung entfällt. Der Kläger erhebt gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Klage und hält die Vorschrift des § 43 a HSOG für verfassungswidrig, deshalb bestehe keine Genehmigungspflicht. Beurteilung Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da es ihm weiterhin ermöglicht, seinen gesamten bislang gehaltenen Schlangenbestand fortzuführen und zu züchten. Ebenso ist § 43 a HSOG verfassungsgemäß. Die Eigentumsgarantie des Klägers (Art. 14 GG) wird nicht verletzt. Die Anzeigepflicht ist ein geringfügiger Eingriff und dient dem Zweck, spätere Streitigkeiten über den vorhandenen Bestand zu vermeiden. Die Eignung der Vorschrift lässt sich nicht deshalb bezweifeln, weil gewerbliche Halter gefährlicher Tiere nicht erfasst werden. Es geht vielmehr um die erhebliche Zunahme privater Haltung importierter gefährlicher exotischer Tiere, die erhebliche Risiken für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen mit sich bringen, gerade dann, wenn die Tiere nicht artgerecht gehalten würden. Ferner liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor, wenn der Gesetzgeber Haus- und Nutztiere anders behandelt als die vom Kläger gehaltenen exotischen Giftschlangen. Abgesehen von der enormen Nützlichkeit der Nutztiere, ist die Bevölkerung mit dem Umgang mit Haustieren geübt und vertraut. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht