Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder, Schafe

VG Gießen

25.02.2009

10 L 80/09 GI

Sachverhalt

Ein muslimischer Metzger, der Antragssteller, beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten von 2 Rindern und 30 Schafen pro Woche. Der Metzger hat den Bedarf nach geschächteten Tieren durch eine ausreichende Anzahl von Erklärungen seiner Kunden glaubhaft gemacht.

Beurteilung

Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausnahmegenehmigung wird zur Versorgung der Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft benötigt. Der Antragsteller hat substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung seiner Kunden der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt und die berufliche Tätigkeit des antragstellenden Schlachters zudem durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine Kunden entsprechend der gemeinsamen Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu versorgen. Diese Voraussetzungen sah die Kammer jedenfalls für die beantragte Schlachtzahl von 2 Rindern und 30 Schafen pro Wochen als erfüllt an. Das Gericht hat jedoch Verhaltensregeln aufgegeben, die den Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden ersparen sollen. Außerdem wurde ein Amtsveterinär zur Überwachung des ordnungsgemäßen Schächtvorgangs angeordnet.

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Die Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. (Weiterer Ablauf VGH, BVerfG).