Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder, Schafe

VGH Hessen

24.11.2004

11 UE 317/03

Sachverhalt

Der Kläger, muslimischer Metzger, beantragte eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen (Beklagte) und dem Bescheid des zuständigen Landrates (Beklagte) wurde dem Kläger die Erteilung der Genehmigung untersagt. Woraufhin der Kläger beantragte, unter Abänderung des Urteils sowie Aufhebung des Bescheides, das beklagte Land zu verpflichten, ihm eine unbefristete Ausnahmegenehmigung für das Schächten von 200 Rindern und 500 Schafen pro Jahr zu erteilen.

Beurteilung

Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (v. 15.01.2002 Az: 1 BvR 1783/99) und begründete wie folgt: eine \"Religionsgemeinschaft\" ist eine religiöse Gruppe, die belegbar durch gemeinsame, als verbindlich angesehene Glaubensüberzeugungen verbunden ist. Dies ist für die Gruppe der Muslime innerhalb des Islam, die das Verbot des Verzehrs von Fleisch nicht geschächteter Tiere als für sie verbindliche Vorschrift beurteilen, grundsätzlich zu bejahen. Das Vorliegen \"zwingender Vorschriften\" setzt den Nachweis voraus, dass die Religionsgemeinschaft das Verbot des Genusses von Fleisch nicht geschächteter Tiere aus einer religiösen Vorschrift herleitet, dieses Verbot für sich als verbindlich beurteilt und tatsächlich praktiziert. Der Kläger hat nachgewiesen, dass für ihn die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, um den Bedarf seiner Kunden zu erfüllen.

Entscheidung

Die Berufungen wurden abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil abgeändert wird.