Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Pferde, Ponys

VG Minden

18.11.2010

2 K 712/09

Sachverhalt

Die Klägerin bietet seit vielen Jahren Ponyreiten für Kinder auf Volksfesten an. Im Jahr 1988 wurde ihr die Erlaubnis, einen Reitbetrieb zu unterhalten, erteilt. Im Jahr 2004 wurde die Erlaubnis vom Landrat widerrufen. In den folgenden Jahren wurden lediglich befristete Erlaubnisse erteilt und in 2008 angeordnet, dass nach jeweils 30 Minuten Einsatz bei allen Pferden ein Handwechsel durchzuführen ist. Alternativ müssen die Pferde bei Einsatz auf einer Hand nach jeweils 1 Stunde für ½ Stunde in den/die Paddocks gebracht, abgesattelt, abgebunden werden. Durch diese Auflage, die wirtschaftlich nicht möglich wäre, fühlte sich die Klägerin unangemessen und unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübung gehindert. Sie erhob die Klage mit der Begründung, dass ihre Tiere im Übrigen mehr als gut versorgt sind.

Beurteilung

Es ist unangemessen, wenn der, der Klägerin zugefügte Schaden, schwerer wiegt als der angestrebte Nutzen für die Tiere. Der mit der Auflage verfolgte Schutz der Gesundheit der Tiere ist nach Art. 20a GG begründet. Dabei ist in diesen Fall aber mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand der Tiere vom Beklagten nicht beanstandet wird, zu berücksichtigen, dass die Tiere beim Einsatz keine Schäden, Leiden oder Schmerzen erfahren, die ein unverzügliches Einschreiten des Beklagten nach § 16a S. 1 und S. 2 Nr. 1 TierSchG erforderlich machten. Zudem würde die Umsetzung der Auflage bedeuten, dass die Klägerin ihren Betrieb (zunächst) schließen müsste, weil die sofortige Umsetzung unmöglich ist.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.