Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund, Fuchs

VGH Hessen

14.05.2002

11 TG 2399/01

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erhebt das Regierungspräsidium Darmstadt (Antragsgegner) eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Gießen (v. 05.06.2001 Az.:10 G 1270/01) (Antragssteller). Die im Beschluss dargelegte Begründung stünde mit den Grundsätzen der „weidgerechten Jagdausübung“ gem. § 3 Nr. 8 TierSchG nicht im Einklang. Danach ist es nicht weidgerecht, Tiere künstlich so zu präparieren, dass sie in ihrer natürlichen Funktionsfähigkeit eingeschränkt werden und nicht mehr auf natürlicher Weise fliehen können. Im vorliegenden Fall kann der gehetzte Fuchs durch das Einsperren zwischen Rechen und Schieber in der Schliefanlage nicht auf natürliche Weise entfliehen.

Beurteilung

Wird in der Ausbildung eine der Jagdpraxis vergleichbare Situation, die den Grundsätzen der waidgerechten Jagdausübung entspricht, nachgestellt, stellt dies nicht deshalb, weil die auch bei der Jagd vorkommende Beschränkung der Fluchtmöglichkeiten des Fuchses künstlich hergestellt wird, aus diesem Grunde einen Verstoß gegen die Grundsätze der waidgerechten Jagdausübung dar. Die Ausbildung und Prüfung von Erdhunden in Schliefanlagen unter Verwendung lebender Füchse ist tierschutzrechtlich unbedenklich, wenn jeglicher Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist und die Schliefenfüchse artgerecht gehalten werden.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des VG Gießen wurde zurückgewiesen.