Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder, Schafe

VGH Hessen

26.05.2009

8 B 521/09

Sachverhalt

Ein muslimischer Metzger, der Antragssteller, beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten von 2 Rindern und 30 Schafen pro Woche. Der Metzger hat den Bedarf nach geschächteten Tieren durch eine ausreichende Anzahl von Erklärungen seiner Kunden glaubhaft gemacht. Beim VG Gießen wurde die Ausnahmegenehmigung erteilt. Daraufhin erhob der Antragsgegner (zuständiger Landrat) Beschwerde, der Antragsteller habe die Anordnungsgründe nicht glaubhaft gemacht.

Beurteilung

Entgegen der Meinung des VG Gießen, begründete der VGH, dass es bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt. Denn die Werbung des Antragstellers im Internet sowie seine Äußerungen, er beabsichtige das geschächtete Fleisch an Moscheevereine und an kleine Lebensmittel-Läden zu liefern, legen die Vermutung nahe, dass das Fleisch an beliebige Kunden geliefert werden soll. Abgesehen von durch Überwachung der Schächtung entstandenen Zweifeln an der Sachkunde des Antragstellers, wurde der Antrag erst einen Monat bevor die Genehmigung erteilt werden sollte, gestellt. Es ist nicht der Sinn des einstweiligen Rechtschutzes, regelmäßig wiederkehrende Begehren durchzusetzen und sich gleichzeitig der Überprüfung des Anspruchs im Hauptsachverfahren zu entziehen.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt und die Ausnahmegenehmigung aufgehoben.