Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder, Schafe

VGH Hessen

20.11.2009

8 B 2734/09

Sachverhalt

Ein muslimischer Metzger, der Antragssteller, beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten von 2 Rindern und 30 Schafen pro Woche. Beim VG Gießen (Az.: 10 L 80/09. Gl.) hat der Antragsteller unter der Auflage, dass während des Schächtungsvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend sein muss, Erfolg gehabt und die Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. Dagegen hat der Hessische VGH (Az.: 8 B 521/09) die Ausnahmegenehmigung aufgehoben: der Antragsteller habe die Anordnungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Das BVerfG gab der weiteren Beschwerde des Metzgers statt, hob den VGH-Beschluss auf und setzte die Entscheidung des VG Gießen unter Wegfall der o.g. Auflage, wieder in Kraft. Aufgrund dieser Entscheidung ist VGH gehalten, erneut über die Beschwerde zu entscheiden.

Beurteilung

Der Antragsteller hat keine Sorge dafür zu tragen, dass während des Schlachtvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend ist. Der Antragsgegner (VG Gießen) hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Unter der Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG, stellt der Senat seine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Antragstellers und hinsichtlich der Erfolgsaussichten im Hauptverfahren zurück. Auf Basis des Anordnungsanspruchs der Genehmigung ist auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zugunsten des Antragstellers auszugehen. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2009 Az.: 1 BvR 1702/09 Bezug genommen.

Entscheidung

Der VGH-Beschluss wurde aufgehoben. Die Entscheidung des VG Gießen wurde unter Wegfall der o.g. Auflage in Kraft gesetzt.