Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zirkus

Zirkustiere

VG Wiesbaden

07.12.2007

6 E 928/07

Sachverhalt

Die Kläger, Eigentümern von Zirkusbetrieben und Halter von Zirkustieren, begehrten sowohl Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten in der Hessischen Zirkusdatei als auch die Löschung ihrer persönlichen Daten. In der Hessischen Zirkusdatei sollten ausschließlich betriebsbezogene Informationen gespeichert werden, die für den tierschutzrechtlichen Vollzug vor Ort von Bedeutung seien. Da im Tierschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten vorgesehen ist, aber keine diese Aufgabe erfüllende zuständige Behörde, ging es um die Frage, wer als zuständige Behörde für Tierschutz zur Erhebung dieser Daten berechtigt und zuständig wäre.

Beurteilung

Die zuständige Behörde wird in der Regel von jedem Bundesland selbstständig bestimmt. Dies ist in Hessen ursprünglich auch so gewesen. Aufgrund einer Änderung im Mai 2007 ist die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG jedoch nicht mehr bestimmt. Vielmehr geht die Landesregierung bei dieser Novelle davon aus, dass die Bestimmung der zuständigen Behörde durch das Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl. I, S. 232) bestimmt ist und unter dem Begriff des Veterinärwesens als Oberbegriff auch der Tierschutz mit erfasst ist. Bereits im Jahr 2006 ist die Landesregierung davon ausgegangen, dass der Tierschutz vom Veterinärwesen als Oberbegriff nicht erfasst wird und eine Zuständigkeitsbestimmung erforderlich ist. Eine landes- oder bundesgesetzliche Regelung, die den Tierschutz dem Veterinärwesen zuordne, gibt es nicht. Daher kann nach § 16 Abs. 1 TierSchG keine zuständige Behörde zur Durchführung des Tierschutzgesetzes festgelegt werden. Als zuständige Behörden kämen Veterinärämter in Frage, die für die Überwachung nach § 11 TierSchG zuständig sind. Jedenfalls nicht zuständig ist das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bzw. die Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.