Urteil: Details

Zivilrecht

Hund, Dobermann

OLG Saarbrücken

02.10.2006

5 W 154/06-51

Sachverhalt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragsteller) hatte mit einem Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, in der den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der nach dem Beschluss angeschafften Haustiere verboten ist. Danach kauften die Eigentümer einer Wohnung (Antragsgegner) einen Dobermann. Die Antragsteller beantragten, die Antragsgegner zur Entfernung des Hundes zu verpflichten.

Beurteilung

Ein generelles Haustierhaltungsverbot verstößt gegen das Wohnungseigentumsgesetz. Gemäß § 13 WEG könne jeder Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Wohnungsinhaber ist lediglich danach verpflichtet, die Wohnung so zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach den herkömmlichen Vorstellungen gehöre auch das Halten von Haustieren in den normalen Gebrauch nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Demnach durfte der Antragsteller ein solches generelles Verbot nicht erlassen. Unverhältnismäßig ist insbesondere, dass ein solches generelles Verbot auch Tiere umfasst, von denen keinerlei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu befürchten sind, wie beispielsweise Zierfische, Kanarienvögel und Schildkröten.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen.