Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder Gericht AG Weilburg Datum 11.03.2009 Aktenzeichen 40 Ds - 3 Js Sachverhalt Die Angeklagten sind Geschwister und betreiben Freilandhaltung von Rindern. Ein Tier, das mit einem Strick von ca. 1 Meter an den Hörnern fixiert war, wurde im alten dunklen Stallbereich gefunden. Es stand auf einer ca. 1 Meter hohen Ansammlung von Kot ohne Streu, Futter und Wasser. Die Klauen an allen vier Gliedermaßen waren erheblich lang und wiesen schnabelschuhartig nach oben, sodass es zu einer Fehlstellung der hinteren Gliedmaßen gekommen war. Bei weiteren vom Veterinäramt durchgeführten Kontrollen, wurde festgestellt, dass die Tiere der Angeklagten auf der Winterweide tagelang ohne Unterstand, ohne trockene Liegeflächen, ohne Wasser und weit über die Fesselgelenke im Schlamm standen. Außerdem liegen die Angeklagten seit Jahren mit dem Fachdienst Tierschutz im Streit, obwohl sie keine Voreintragungen im Bundeszentralregister haben. Beurteilung Die Angeklagten haben durch die o.g. Art und Weise der Haltung den Tieren zweifelsohne länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Die Angeklagten sind zweier selbstständiger gemeinschaftlicher Vergehen gegen das Tierschutzgesetz gemäß § 17 Ziff. 2d TierSchG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig. Entscheidung Beide Angeklagten wurden zu Gesamtgeldstrafen von jeweils 50 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Zurück zur Übersicht