Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Haubenente

VGH Hessen

05.02.2009

8 A 1194/06

Sachverhalt

Der Kläger züchtete Landenten mit Haube. Der zuständige Landrat untersagte dem Kläger diese Zucht, mit der Begründung, die Züchtung verstoße gegen das Tierschutzgesetzt, weil bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal „Federhaube“ häufiger als es zufällig zu erwarten wäre kranio-zerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirndeformationen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestimmungsgemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden. Gegen das Zuchtverbot hatte der Kläger beim VG Gießen Klage erhoben, die abgewiesen wurde, woraufhin er eine Berufung beim VGH Hessen einlegte.

Beurteilung

Aufgrund eines neueren Gutachtens steht fest, dass mit der Zucht von Landenten mit Federhaube die Voraussetzungen des § 11 b Abs. 1 TierSchG („wenn damit gerechnet werden muss“) erfüllt sind, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt worden sind, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten, und die das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten.

Entscheidung

Der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist zunächst nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde beim BVerwG zugelassen.\r\n\r\n