Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Haubenenten

VGH Hessen

20.01.2010

8 A 1194/06

Sachverhalt

Der Kläger züchtete Haubenenten. Ihm wurde die weitere Zucht von der zuständigen Tierschutzbehörde verboten, da dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Gerichtliche Schritte gegen die Untersagung blieben ohne Erfolg. Dagegen begründete das BVerwG (Urteil vom 17.12.2009 Az.: 7 C 4.09) zu Gunsten des Klägers: § 11b TierSchG, erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden “gerechnet werden muss”. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies ist noch zu prüfen. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

Beurteilung

Aufgrund der verbindlichen Vorgaben des BVerwG hat der VGH das ausgesprochene Verbot der Züchtung aufgehoben. Die Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung sind bereits im bisherigen Verfahren ausgeschöpft worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse berechtigten nicht zu der Annahme, die beanstandete Züchtung sei mit der vom BVerwG geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere verbunden.

Entscheidung

Das Zuchtverbot wurde aufgehoben. Die Revision gegen dieses Urteil hat der VGH nicht zugelassen.