Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Tauben Gericht VG Wiesbaden Datum 20.01.2010 Aktenzeichen 4 K 1347/09.Wi Sachverhalt Der Kläger begehrte eine generelle Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, um verwilderte Stadttauben töten zu können. Hierzu entwickelte er bereits einen speziellen Fangschlag, mit dem die Tauben lebend gefangen werden sollten. Diese wollte er dann an seine Greifvögel und Eulen verfüttern. Es bestehe ein Bedürfnis für die Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben, da diese die Gesundheit der Menschen beeinträchtigen und durch den Taubenkot Schäden an Gebäuden entstünden. Die Tötung sei auch nicht sinnlos, da die von den Tauben ausgehenden Gefahren reduziert würden und er die getöteten Tauben zu Futterzwecken für die Greifvögel und Eulen verwenden könne. Beurteilung Das von dem Kläger beabsichtigte Vorgehen gegen die Stadttauben ist nicht - wie im § 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG gefordert - als Schädlingsbekämpfung einzustufen. Denn Tauben sind dann als Schädlinge zu qualifizieren, wenn sie an einem Ort in Massen aufträten und als Folge der Taubenplage Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten ist. In diesen Fällen könnte unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen auch die Tötung von Stadttauben veranlasst sein. Eine generelle Erlaubnis, die sich auf jede Stadttaube beziehen soll, ist nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes jedoch nicht möglich. Gegen dieses Urteil hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die der Hessische VGH zu entscheiden hat. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht