Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VGH Hessen

19.08.2008

8 ZU 2673/07

Sachverhalt

Der Klägerin wurde vom VG Frankfurt am Main (Beklagte) untersagt, ihre Hündin drei- oder viermal pro Woche während ihrer halbtägigen Arbeitszeit im Laderaum des VW Passat-Kombis zu halten. Die Klägerin beantragte das Urteil aufzuheben, da die Hündin wesensbedingt aufgrund langjähriger Gewöhnung an die Haltung im Ladebereich des PKW gewöhnt ist und sich dort \"wohl fühlt\". In diesem Fall hätte für die Beklagte die Befugnis bestanden, von den Regelungen der Tierschutzhundeverordnung ausnahmsweise abzuweichen, weil aufgrund der individuellen körperlich-seelischen Disposition der Hündin die Unterbringung in dem PKW akzeptiert werden könnte.

Beurteilung

Eine Ausnahmemöglichkeit besteht im vorliegenden Fall von Rechts wegen nicht. Die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW missachtet die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung. Deshalb ist es nach der TierSchHundeV nicht zulässig, wenn ein Hund regelmäßig im Laderaum eines PKW unterbracht wird. Die vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Bodennutzungsfläche von sechs Quadratmetern wird deutlich unterschritten.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.