Urteil: Details

Zivilrecht

Heimtiere

Hund

LG München

17.01.2008

31 S 13391/07

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mischlingsrüden. Der Hund wurde der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Als die Klägerin den Hund zurück forderte, verweigerte ihr die Beklagte die Herausgabe, da sie Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente hatte. Die Klägerin habe die Aufwendungen zu erstatten, dann werde der Hund herausgegeben. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Hund sonst traumatisiert werde und legte die Berufung ein.

Beurteilung

Ein Zurückbehaltungsrecht an Hunden ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung des Hundes ist nicht ersichtlich und wurde von der dafür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht hinreichend dargetan. Schließlich hatte sie den Hund der Beklagten nicht zum ersten Mal zur Betreuung überlassen. Dies wäre nicht nachzuvollziehen, wenn sie nicht davon hätte ausgehen können, dass der Hund dort sachgerecht und gut versorgt ist, sondern Schaden hätte nehmen können. Dies ergab auch die Beweisaufnahme. Allein die Tatsache, dass der Hund sein bisheriges Heim möglicherweise vermisst, genügt noch nicht, § 1 TierSchG steht dem nicht entgegen.

Entscheidung

Die Berufung blieb erfolglos.