Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hund

LG Coburg

10.06.2008

11 O 660/07

Sachverhalt

Die Beklagte ludt Verwandte und Freunde zu einer Geburtstagsfeier ein. Die Gäste machte sie darauf aufmerksam, dass ihr angeketteter Hofhund gefährlich sei. Während dieser Feier ging ein 8-jähriges Kind trotz dieser Hinweise zu diesem Hund, der in der Vergangenheit bereits zweimal fremde Personen gebissen hatte, und wurde ins Gesicht gebissen. Das Kind, vertreten durch seine Eltern, klagte auf das Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- EUR.

Beurteilung

Das Gericht stellte fest, dass die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch für einen angeketteten Hund gilt, für den der Hundehalter zu haften hat. Den Kläger traf ein Mitverschulden, weil er sich trotz der Warnung dem Hund genähert hatte und außerdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon auszugehen ist, dass es um die Gefahr fremder Hunde weiß. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75%) traf jedoch die Beklagte, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings 1.500,- EUR Schmerzensgeld als völlig ausreichend an.

Entscheidung

Die Beklagte wurde verurteilt an den Kläger 1.500,- sowie weitere 211,23 EUR zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.