Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hunde

LG Schweinfurt

26.10.2009

24 S 38/09

Sachverhalt

Beim Vorbeilaufen an dem eingefriedeten Hof der Klägerin, setzte der Beklagte einen sog. Dogchaser ein, wenn sich die Hunde der Klägerin dort aufhielten. Das Ultraschall-Gerät erzeugt einen Ultraschallton von 20.000 bis 25.000 Hz bei einem Schalldruck von 135 dB.

Beurteilung

Der Einsatz eines solchen Geräts kann eine unerlaubte Handlung darstellen, da den Hunden unnötige körperliche Beschwerden zugeführt würden. Der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, das o.g. Ultraschall-Gerät (Dogchaser) oder Geräte mit vergleichbarer Wirkung gegen die Hunde der Klägerin einzusetzen, es sei denn, es liegt ein Angriff der Hunde vor. Dem Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.