Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

allgemein

OLG Stuttgart

20.08.2009

2 U 21/09

Sachverhalt

Der Beklagte ist ein Tierarzt und betreibt ein Internetshop, der die Aussage \"Ihre 24 h Internet Tierapotheke\" enthält. Der Beklagte, der weder Apotheker war noch Tierarzneimittel vertrieb, hatte zum einen seinen Internetshop als „Tier-Apotheke“ bezeichnet, zum anderen auf seiner Internetseite eine Warengruppe als solche bezeichnet und zudem darauf hingewiesen, dass der Internetshop eine „Tier-Apotheke“ beinhaltet. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein und verlangt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.

Beurteilung

Ein überwiegender, jedenfalls aber wettbewerbsrechtlich nicht zu vernachlässigender Teil des maßgeblichen Verkehrs wird bei einem Internetshop, der die Aussage \"Ihre 24 h Internet Tierapotheke\" enthält, annehmen, es mit einer zugelassenen Apotheke zu tun zu haben, die Arzneimittel für den Veterinärbereich vertreiben darf. Eine solche Werbung ist daher irreführend i.S.d. § 5 UWG, wenn der Inhaber nicht über eine solche Zulassung verfügt. Als Apotheke darf sich ein Geschäft nur dann bezeichnen, wenn die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt sind. Der besondere Schutz dieser geschäftlichen Bezeichnung folgt aus dem besonderen Schutz der Gesundheit vor missbräuchlicher Verwendung von Arzneimitteln.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.