Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VGH Bayern

15.03.2005

24 BV 04.2755

Sachverhalt

Der Kläger meldete seine Rottweiler-Hündin bei der Stadt Amberg (Beklagte) an. Für die Hündin wurde ein Negativzeugnis, mit weiteren Anordnungen, ausgestellt. Es wurde festgelegt, dass jegliche Art der Schutzdienst- und Wachhundeausbildung zu unterbleiben habe und der Hund auf öffentlichen Wegen so zu führen sei, dass er keine Gefahr darstelle. Die ausbruchsichere Unterbringung sei weiter zu gewährleisten. Der Beklagten sei ein Versicherungsnachweis vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Rottweiler-Hündin um eine in der Kampfhunde-Verordnung genannte Rasse handle. Die Gefahr ergibt sich regelmäßig aus der enormen Beißkraft, dem kräftigen Körperbau und mit der Unvorhersehbarkeit der Reaktionen dieser Tiere beim „Fehlverhalten“ von anderen Hunden und Passanten. Der Kläger wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten.

Beurteilung

Das Vorliegen eines positiven Wesenstests für einen Hund einer der in Kampfhunde-Verordnung genannten Rassen ändert nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr zu prüfenden Voraussetzungen. Alleine die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse ist für sich gesehen noch nicht geeignet, eine Gefahr darzustellen. Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Anordnung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der „Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit“ (in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannte Rechtsgüter) in relevanter Weise herabzusetzen. Dies ist etwa bei der Verpflichtung, den Hund anzuleinen oder ihn ausbruchsicher unterzubringen, grundsätzlich der Fall.

Entscheidung

Die Klage war teilweise begründet und die Sache wurde an VG zurückgewiesen.