Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Tierschutz

VG Karlsruhe

05.05.2008

11 K 645/08

Sachverhalt

Nach einem tierärztlichen Gutachten im Jahr 2007 stellte die Antragsgegnerin (Stadt Mannheim) fest, dass die 264 Tiere der Antragstellerin nicht artgerecht gehalten und schwerwiegend vernachlässigt wurden. Den Tieren wurden über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt, die zu schwerwiegenden Verhaltensstörungen geführt haben. Die Antragsgegnerin hat die Tiere beschlagnahmt und der Antragstellerin die Tierhaltung untersagt. Bei einer erneuten Durchsuchung im März 2008 wurden wieder mehr als vernachlässigte 60 Tiere vorgefunden, die der Antragstellerin weggenommen wurden. Dagegen erhob sie Widerspruch und forderte, bis zur endgültigen Klärung der Rechtsmäßigkeit der Fortnahme, die Rückgabe der Tiere. Sie machte geltend, dass die Tiere, nicht ihr, sondern ihren Kindern und einer dritten Person gehören.

Beurteilung

Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere sind voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf deren Rückgabe zu. Die in ihrem Haus aufgefundenen Tiere hatten in ihrer Obhut gestanden, deshalb ist sie deren Halterin im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Im Übrigen drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin ihre Kinder unter Druck gesetzt hat, eidesstattliche Versicherungen über die angeblichen Eigentumsverhältnisse abzugeben. Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass die Kinder als Strohmänner fungieren sollten. Da die Tiere stark vernachlässigt gewesen und nicht artgerecht gehalten worden sind, hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei deren Fortnahme und anderweitige Unterbringung angeordnet.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.