Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferde

VG Aachen

29.04.2009

6 K 1682/08

Sachverhalt

Aufgrund zahlreicher Beschwerden wurde dem Kläger, im Juli 2008 für zwei Jahre verboten, auf seinem Hof Pferde zu halten oder zu betreuen. Seine Pferdehaltung hat den Amtstierarzt bereits in der Vergangenheit oftmals zum Einschreiten veranlasst. So wurde mehrfach festgestellt worden, dass die Pferde keine ausreichendes Futter und Tränkwasser bekamen. Ein geeigneter Witterungsschutz für die Pferde hat auch gefehlt. In einem weiteren Fall wurde der Kläger aufgefordert, eine Stute wegen eines „Sommerekzems“ tierärztlich untersuchen zu lassen. Trotz Hinweises wurde die schmerzhafte und behandlungsbedürftige Erkrankung des Tieres nicht behandelt. Der weiteren Anordnung ist der Kläger nicht nachgekommen.

Beurteilung

Der Pferdehalter hat seinen Verpflichtungen nach dem TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch seinen Pferden erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Das Verbot ist unabhängig davon gerechtfertigt, ob der Kläger seinen Fuchsscheckwallach mit einem Hammer erschlagen hat. Dies ist noch ein Beispiel dafür, dass der Kläger seine Verpflichtungen nach dem TierSchG weder will noch nachkommen kann. So hätte er das stark abgemagerte, erkrankte Pferd untersuchen lassen müssen. Zudem hat er auf die Mitteilung, dass es seinem Pferd sehr schlecht geht, nicht reagiert und hat das Tier mehrere Stunden unversorgt leiden lassen, bis er selbst aus der Eifel erschienen ist. Das Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist eine ausgesprochen milde Reaktion, da hier die früheren Verstöße gegen das TierSchG des Klägers unberücksichtigt geblieben sind.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.