Urteil: Details

Strafrecht

Schäden durch Tiere

Hund, Mutterreh

AG Emmendingen

20.01.2009

5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08

Sachverhalt

Der Angeklagte war in der Vergangenheit bei Spaziergängen bereits aufgefallen, weil sich die Menschen durch seine Hündin gefährdet sahen. Der Angeklagte ließ seinen nicht angeleinten Hund Rasse Rhodesian Ridgeback beim Spaziergang am Ufer eines Flusses freien Lauf. Diese Rasse wurde ursprünglich in der Großwildjagd eingesetzt. In Witterungsweite befand sich ein weibliches Reh, das ein Jungreh führte. Der Hund verfolgte das Reh, trieb es in den Fluss und biss es dort wiederholt. Zwar konnte das schwer verletzte Tier noch das Ufer erreichen, musste aber später vom Jagdpächter von seinen Leiden erlöst werden. Der Angeklagte meinte, er habe in diesem Bereich zuvor noch nie ein Reh gesehen.

Beurteilung

Es mag durchaus zutreffen, dass der Angeklagte nicht mit dem Auftauchen von Wild gerechnet hat. Dies ändert indes nichts daran, dass er bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass eine entsprechende Gefahr bestand. Zum einen gibt es in der Nähe kleinere Wäldchen, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch mit Wild gerechnet werden muss. Zum anderen musste dem Angeklagten aus den früheren Erfahrungen klar sein, dass beim Auftauchen von Wild mit einem Erwachen des Jagdinstinktes seiner Hündin zu rechnen ist. Der Angeklagte hat sich somit des fahrlässigen Bejagens eines Elterntiers in der Setz- und Brutzeit schuldig gemacht.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 1.500,- EUR verurteilt.