Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Rind

BGH

30.06.2009

VI ZR 266/08

Sachverhalt

Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30. Oktober 2006 brachen fünf seiner Jungrinder aus einer Koppel aus. Dem Beklagten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind gelangte auf eine Kreisstraße und kollidierte dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des Klägers, wodurch Schaden entstand. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte machte geltend, die Koppel sei ordnungsgemäß umzäunt gewesen. Unter Hinweis auf das Haftungsprivileg des Versicherten gemäß § 833 BGB weigerte sich der Versicherer zu zahlen.

Beurteilung

Das für gewerbliche Tierhalter geltende Haftungsprivileg verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die Haftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet, während für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermutetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich. Allerdings ist für den Entlastungsbeweis nicht ausreichend, dass der Schaden auch bei sorgfältigem Verhalten vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Bei einem Ausbruch von Nutztieren endet die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalterhaftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust über die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt eines Unfalls zu dessen Vermeidung erforderlich waren. Die Vorinstanz hat daher in einem erneuten Verfahren zu prüfen, ob dem Beklagten nicht wegen der Wahl einer falschen Weide eine Sorgfaltspflicht-Verletzung anzulasten ist. Das OLG muss außerdem klären, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Kläger die Polizei verständigt hätte.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte Erfolg, das Urteil von Vorinstanz wurde aufgehoben und an diesen zurückgewiesen.