Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Jagd Tier Rehbock Gericht LG Chemnitz Datum 11.12.2006 Aktenzeichen 6 Ns 230 Js 8038/05 Sachverhalt Im Juni 2004 wurde von unbekannten Findern ein schwer verletzter Rehbock im Tierheim abgegeben. Die Angeklagte (das Tierheim) meldete die Unterbringung des Rehbocks der unteren Jagdbehörde telefonisch. Diese forderte die Angeklagte auf, das Tier zu pflegen und nach 3-monatiger Pflege auszuwildern oder einer artgerechten Haltung zuzuführen, andernfalls würde Strafanzeige erstattet. Nach dem das Tier gesund war weigerte sich die Angeklagte den Rehbock der unteren Jagdbehörde aus tierschutzrechtlichen Gründen herausgegeben. Dieserhalb hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben gehabt. Beurteilung Die Anklage ist nicht gerechtfertigt. Das Handeln der Angeklagten war nicht rechtswidrig, da eine wirksame Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten vorliegt. Dieser hat bekundet, keinerlei Interesse an dem Tier zu haben, er wollte es nicht in Besitz nehmen, sondern nur irgendwo artgerecht unterbringen. Gekümmert hat er sich jedoch nicht darum. Daher hat er auf Dauer die Verletzung seines Jagdausübungsrechtes eingewilligt. Auch hat er die untere Jagdbehörde nie bevollmächtigt, etwas in seinem Auftrag zu übernehmen, vielmehr erfuhr er erst einige Monate später von der Anzeige. Entscheidung Die Anklage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht