Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Pferd

AG Osnabrück

17.06.2009

83 C 254/08

Sachverhalt

Die Parteien haben einen sog. gemischten Vertrag mit verwahrungs-, dienst- und mietvertraglichen Elementen geschlossen, weil die vom Kläger geschuldete Leistung die Versorgung, Verwahrung und Unterstellung des Pferdes der Beklagten umfasste. Die Parteien streiten sich über die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für eine fristlose Kündigung des Pensionsvertrages.

Beurteilung

Bei der rechtlichen Behandlung der Vertragstypenkombination soll sich die Einordnung des Vertrages nach dem mutmaßlichen Parteiwillen richten, wobei für bestimmte Fragen auch eine mittlere Lösung zulässig ist. Die im Verwahrungsvertrag geregelte jederzeit mögliche Vertragsbeendigung für Verwahrer und Hinterleger entspricht weder dem Dispositionsinteresse des Klägers noch dem des Beklagten, da beiden daran gelegen ist, nicht plötzlich die Einnahmen bei fortlaufenden fixen Kosten bzw. den Unterstellplatz für das Pferd zu verlieren. Maßgeblich sind damit die 15-tägige bis 1-monatige Frist des Dienstvertrages bzw. die knapp 3-monatige Frist des Mietvertrages. Da auch die Kündigungsfrist des Dienstvertrages für beide Vertragsparteien doch recht knapp sein kann, hat das Gericht dem Mittelwert von 2 Monaten den Vorzug gegeben.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.