Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Hund

AG Duisburg

28.07.2008

77 C 1709/08

Sachverhalt

Ein Hundehalter begehrt die Herausgabe seines Hundes Rasse Labrador. Der Tierarzt wollte den von ihm behandelten Labradorrüden erst nach der Bezahlung der Arztrechnung an den Halter zurückgeben.

Beurteilung

In einem Eilverfahren wurde entschieden, dass der Tierarzt hierzu kein Zurückbehaltungsrecht hat, da sich aus § 1 TierSchG ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es ist anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert sind. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden findet darin ihren Ausdruck. Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, kann es zur Beeinflussung des Verhaltens und zu seelischen Schäden des Tieres kommen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Honoraranspruch besteht daher nicht.

Entscheidung

Die Klage des Hundehalters hatte Erfolg.