Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

OLG Hamburg

20.08.2007

2 Wx 72/07

Sachverhalt

Die Eigentümer einer Eigentumswohnanlage hatten mehrheitlich beschlossen, dass die 2.400 qm große Gartenfläche nicht mit Hunden betreten werden darf. Der Kläger, ein Wohnungseigentümer des Wohnhauses, der Hunde hielt, war damit nicht einverstanden und wehrte sich dagegen.

Beurteilung

Die Eigentümer einer Eigentumswohnanlage haben nicht das Recht, ihren Hunde besitzenden Mitgliedern das Betreten des Gartengrundstücks, das hier 2.400 qm groß ist, mit ihren Tieren zu untersagen. Diese würden sonst in ihrem Recht verletzt, den Garten als Gemeinschaftseigentum zu nutzen. Denn auch die Tierliebhaber dürfen die ansonsten im Garten üblichen Freizeitaktionen (z.B. Spielen, Picknick oder das Sonnenbad), bei Tätigkeiten also, bei denen Hundehalter auch ihr Tier gerne dabei haben wollen, mit Hund genießen. Ihnen kann allerdings aufgeben werden, das Garten nicht als Hundetoilette zu nutzen, die Tiere anzuleinen und versehentlich abgesonderten Kot unmittelbar zu beseitigen. Nur eine solche Gebrauchsregelung entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der von den Eigentümern gefasste Beschluss hingegen ist ungültig.

Entscheidung

Der Kläger hatte Erfolg.