Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Katze

LG Bonn

06.10.2009

8 S 142/09

Sachverhalt

Die Beklagten, Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, hielten zwei Katzen. Bei ihren Erkundungstouren kletterten die Tiere über die Dachfläche und die Fenstersimse. Sie betraten dabei regelmäßig auch die Terrasse und die Wohnung des Klägers – ein benachbartes Ehepaar, das gerade ein Kind bekommen hatte. Dort hinterließen die Katzen den Kot und Erbrochenes. Der Kläger verlangte, dass die Beklagten dafür zu sorgen haben, dass die Katzen nicht mehr sein Sondereigentum betreten. Das AG hatte in erster Instanz entschieden, dass die Katzen zu dulden sind.

Beurteilung

Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Besuch von Katzen ihrer Nachbarn im Wesentlichen hinnehmen. Allerdings dürfen sie weder die Wohnung betreten noch Verschmutzungen durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen. Dies gebietet die nachbarschaftliche Rücksichtspflicht. Andernfalls könnten die Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen. Wie der Beklagte dafür sorgen soll, dass ihre Katzen dies einhalten, blieb offen.

Entscheidung

Das Urteil des AG wurde abgeändert und neu gefasst. Der Kläger hatte großenteils Erfolg.