Urteil: Details

Zivilrecht

Heimtiere

Katze

BGH

11.07.2007

VIII ZR 110/06

Sachverhalt

Die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, verkaufte der Klägerin am 11. August 2002 einen Kater. Die Klägerin besaß bereits zwei weibliche Katzen. Der Kater wurde ihr am 6. Oktober 2002 übergeben. Am 26. Oktober 2002 wurde bei ihm eine Pilzerkrankung festgestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Tierarztkostenersatz für die Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen. Bei den Vorinstanzen ging es um die Frage, ob der Kater bereits bei der Übergabe infiziert war und wer dies bzw. das Gegenteil, nachweisen muss. Nur in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Katers, für den die Beklagte als Verkäuferin haftet.

Beurteilung

Grundsätzlich normiert § 476 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vermutung, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Entgegen der Auffassung des LG ist im Streitfall die Beweislastumkehr nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Ob Beweislast zugunsten der Klägerin eingreift, hängt nicht davon ab, ob die Beklagte einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache hatte. Das LG muss vielmehr prüfen, ob die Klägerin überhaupt Verbraucherin ist oder ob ihre Katzenzucht, wie die Beklagte geltend macht, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Insoweit muss nicht die Beklagte, sondern die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie beim Kauf als Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft.

Entscheidung

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.