Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Rinder, Pferde

VG Münster

02.04.2008

1 L 194/08

Sachverhalt

Die Pferdehaltung des Antragstellers wurde vom Kreisveterinäramt mehrfach überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sich etliche Pferde in einem schlechten Ernährungszustand befanden, nicht angemessen gepflegt oder unzureichend untergebracht waren. Zum Teil waren Knochenvorsprünge sichtbar, einige Tiere wiesen offene Wunden oder ein ungepflegtes Fell auf, andere standen unter undichten Unterständen oder in verdreckten Ställen. Die Pferde wurden fortgenommen und einige mussten eingeschläfert werden. Nachdem ein verendetes Pferd aufgefunden worden war, verurteilte das AG den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Monate darauf wurden wieder Verstoße gegen TierSchG festgestellt woraufhin ein Haltungsverbot erlassen. Abgesehen davon musste der Antragsteller seinen Tierbestand auflösen.

Beurteilung

Der Antragsteller hat der Pflicht, seine Pferde angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wiederholt und grob zuwidergehandelt. Es ist auch anzunehmen, dass er sein tierschutzwidriges Verhalten in Zukunft fortsetzen wird. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene Ordnungsverfügungen hätten in der Vergangenheit nicht zu einer gesetzmäßigen Tierhaltung geführt. Das ausgesprochene Tierhaltungsverbot ist angesichts der gravierenden Folgen seines fortgesetzten Fehlverhaltens und der Bedeutung des Tierschutzes auch nicht unverhältnismäßig.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.