Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hund

OLG Brandenburg

17.01.2008

12 U 94/07

Sachverhalt

Die Klägerin ist 78 Jahre alt. Als sie mit dem Fahrrad fuhr lief auf sie bellend der ausgewachsene Schäferhund des Beklagten zu und hatte sich dieser bis auf eine Entfernung von circa 3 m genähert. Sodann bekam die Klägerin Schreck, war vom Fahrrad gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Daraufhin verlangte sie Schadenersatz. Der Beklagte weigert sich dagegen, der Hund habe das Hofgelände nicht verlassen.

Beurteilung

Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von 3 m ist geeignet, einer Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geschädigte Person das 78. Lebensjahr bereits vollendet hat der Zurechnungszusammenhang zwischen der realisierten Tiergefahr und dem Erschrecken ist nicht dadurch unterbrochen, dass der Hund das Hofgelände nicht verlassen hat und der Halter auf dem Gelände zu sehen gewesen ist. Dass ein älterer Mensch, nachdem er einen Schreck erlitten hat, bei dem Versuch sein Fahrrad anzuhalten, stürzt ist nicht unwahrscheinlich. § 833 BGB bezweckt einen umfassenden Schutz vor den Auswirkungen der Tiergefahr.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klage hatte Erfolg.