Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Schwarzwild

AG Schorndorf

11.03.2009

2 C 1011/08

Sachverhalt

Der Kläger – Eigentümer einer Streuobstwiese – verlangt vom Jagdpächter (Beklagte) Wildschadenersatz, da Schwarzwild das Grundstück zerfurcht hatte. Der Beklagte lehnte ab, da der Kläger die üblichen Schutzvorrichtungen wie wilddichte Zäune, nicht errichtet hatte.

Beurteilung

Eine Streuobstwiese ist im Sinne des BJagdG ein Obstgarten. Der Schaden ist nicht zu ersetzen, da nach § 32 Abs. 2 BJagdG hätte der Obstgarten vom Eigentümer geschützt werden müssen. Ohne diesen Schutz ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen. Schließlich ist unerheblich, ob die Errichtung von Zäunen im Außenbereich baurechtlich verboten ist, denn dies könne nicht zu Lasten des Jagdpächters gehen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.