Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Bullen Gericht VG Koblenz Datum 23.07.2009 Aktenzeichen 2 L 803/09.KO Sachverhalt Der Antragsteller ist ein Rodeo-Veranstalter, der zuvor vom zuständigen Landkreis eine Erlaubnis für die Zur-Schau-Stellung von Bullen in der Rodeo-Disziplin „Bull Riding ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbare Hilfsmittel” erteilt bekommen hat. Später wurde die Erlaubnis von Antragsgegnerin zurückgenommen mit der Begründung, bei dem Bullenreiten handelt es sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Rindes für Showzwecke instrumentalisiert wird. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und machte u.a. geltend, es werde nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Sportveranstaltung mit festen Regeln handele und es nicht zu Verletzungen an den Rindern komme. Beurteilung Auch wenn gewisse Zweifel letztlich nicht ausgeräumt werden können, spricht einiges für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Erlaubnis. Beim Bullenreiten geraten die Rinder in eine Stresssituation. Bei den Abwehrreaktionen der Tiere, die sich in Panik gegen den Reiter wehren, handelt es sich nicht um antrainierte, spielerische Verhaltensweisen. Auch ist das Bullenreiten nicht als sportliche Disziplin anzusehen, da hier nicht körperliche Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen im Zusammenwirken mit dem Tier als Partner, sondern der Kampf des Menschen gegen das Tier im Vordergrund steht. In diesem Fall hat Schutz der Tiere den Vorrang vor wirtschaftlichem Interesse des Antragstellers. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Die hierauf vom Antragsteller eingereichte Beschwerde wurde mit derselben Begründung vom OVG zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht