Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie sonstige Tier Pferd Gericht OLG Hamm Datum 05.03.2009 Aktenzeichen 2 U 203/08 Sachverhalt Die Klägerin kaufte vom Beklagten ein Pferd. Sie hat Rückabwicklung des Kaufvertrages, Ersatz von Einstell-, Hufschmied- und Tierarztkosten sowie die Feststellung von Annahmeverzug und der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Einstellkosten verlangt, da das Pferd mangelhaft sei. Das LG hat ihrer Klage stattgegeben. Mit der Berufung beantragte der Beklagte die Klage abzuweisen. Beurteilung Die Klägerin kann lediglich dann auf Mangel des Pferdes berufen und somit aus dem Vertrag zurücktreten, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, der Verkäufer also Unternehmer ist und bei dem Verkauf als solcher tätig wird. Unternehmer ist jede Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Hier hat der landwirtschaftliche Betrieb des Beklagten keine Beziehung zum Verkauf von Pferden, sondern einen anderen Gegenstand. Der Beklagte ist beim Verkauf des Pferdes nicht als Unternehmer tätig geworden. Da somit kein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt, sind die Ansprüche aufgrund mangelnder Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften verjährt. Die Klägerin hätte die Mangel des Tieres innerhalb von 3 Monaten nach der Übergabe des Tieres, und nicht wie sie tat nach 6 Monaten, gelten machen müssen. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht