Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Stuttgart Datum 14.05.2008 Aktenzeichen 4 K 1568/08 Sachverhalt Nach den mehrmaligen durchgeführten Kontrollen wurde ein wiederholender schlechter Pflege- und Gesundheitszustand des Hundes der Antragstellerin festgestellt. Im Februar 2008 ihrer Hund Rasse Chow-Chow eingezogen und der Halterin das Halten und Betreuen von Hunden untersagt. Die Antragsgegnerin begründete wie folgt: das bisherige Verhalten der Antragstellerin lässt vermuten, dass sie das Tier auch künftig nicht tierschutzgerecht halten wird und sie für die Betreuung und Haltung von Hunden ungeeignet ist. Die Halterin legte Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs. Beurteilung § 16a S. 2 Nr. 3 TierSchG unterscheidet zwischen Halten oder Betreuen von Tieren. Betreuung ist die schwächere Herrschaftsform über ein Tier. Im vorliegenden Fall spielt es eine Rolle, da der Ehemann der Antragstellerin, selbst Halter eines Hundes ist. Bei dieser Konstellation erscheint es unverhältnismäßig, wenn es der Antragstellerin untersagt wäre, sich auch, etwa durch Ausführen, Füttern und Tränken, um den Hund ihres Mannes zu kümmern, wenn dieser abwesend sein sollte. Die Verstöße der Antragstellerin sind jedoch nicht von einer Art, dass bei einer derartigen, zeitweisen Betreuung die Gefahr von Leiden oder Schäden bei dem betreuten Tier bestünden. Damit erweist sich ein Betreuungsverbot gegenüber der Antragstellerin nicht als erforderlich, so lange keine Mängel in Bezug auf die Hündin des Ehemanns oder Anzeichen für eine Umgehung des Hundehaltungsverbots festzustellen sind. Entscheidung Das Haltungsverbot blieb bestehen, doch bzgl. des Betreuungsverbots hatte der Antrag erfolg. Zurück zur Übersicht