Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Hund Gericht VG Gelstenkirchen Datum 14.05.2003 Aktenzeichen 7 K 625/01 Sachverhalt Der Kläger führt Seminare zur Hundeausbildung durch. Er begehrte von der Beklagten eine Erlaubnis für den Einsatz und Vorführung eines Elektroreizgerätes. Der Beklagte hat sich auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW berufen, wonach der Einsatz von Elektroreizgeräten an Hunden verboten ist und eine Ausnahmegenehmigung u.a. nur bei Vorliegen eines Sachkundenachweises in Betracht kommt. Die entsprechende Prüfung führe der Landesjagdverband NRW durch. Die Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Kläger ohne Sachkundenachweis berechtigt ist, Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung anzuwenden, war in erster Instanz erfolglos. Beurteilung § 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung erfasst. Auf die konkrete Anwendung im Einzelfall kommt es bei der Prüfung, ob die Verbotsnorm greift, nicht an. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte grundsätzlich zu verbieten. Landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden. Der ministerielle Erlass ist keine mit Außenwirkung versehene Rechtsvorschrift, in der Ausnahmen festgesetzt werden können. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht