Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Kaninchen

LG Berlin

24.02.2009

(572) 14 Js 1085/06 Ns (144/07)

Sachverhalt

Die Angeklagten sind Künstler und gestalten eine Performance, während dieser wird den Kaninchen das Genick gebrochen und dann die Köpfe abgeschlagen. Später werden die Tiere verspeist. Das AG hat beide Angeklagten jeweils des Tötens eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten zu 1 hat es eine Geldstrafe von 2.400,- EUR, gegen den Angeklagten zu 2 eine von 1.000,- EUR verhängt.
Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Beurteilung

Das Töten zweier Kaninchen durch Genickbrechen und Abschlagen der Köpfe im Rahmen einer Kunstinszenierung kann bei Vorliegen weiterer Umstände, die den Akt der Tötung in den Vordergrund stellen, indem diese gleichsam zelebriert und dem Publikum die Leichtigkeit der bewussten Tötung von Tieren der betroffenen Art vor Augen geführt wird, zur Bewertung des Vorgangs als sinnlose Tötung im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG führen. Auch mit Blick auf die Kunstfreiheit ist eine Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Das in Art. 20a GG vorgegebene und in § 17 Nr. 1 TierSchG konkretisierte Ziel, einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu erreichen, ist legitimer Zweck einer Einschränkung der Kunstfreiheit.

Entscheidung

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass betreffend beide Angeklagte die Tagessatzhöhe jeweils auf 10,- EUR abgesenkt wird, d.h. auf 800,- und auf 500,- EUR.