Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rind, Schaf

VG Gießen

05.12.2008

10 L 4530/08 GI

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein muslimische Metzger, dem der Landrat für das Jahr 2008 eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern erteilte, der aber in dem Jahr bereits mehr als 2000 Schafe und 106 Rinder geschächtet hat, hatte beantragt, ihm für das am 8. Dezember 2008 beginnende Opferfest eine weitere Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Er argumentierte, er könne den gestiegenen Bedarf seiner Kunden, der letztlich aus dem aus den vorangegangenen Verfahren resultierenden Bekanntheitsgrad entstanden sei, anders nicht decken.

Beurteilung

Eine Ausnahmegenehmigung setzt nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar darlegt wird, dass die Schächtung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt wird, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Den vom Antragsteller geltend gemachte Umfang des Bedarfs ist nicht ausreichend glaubhaft. Der Antragsteller wüsste über der am Opferfest anfallenden höheren Bedarfszahlen, doch die ihm zur Verfügung stehenden Schlachtzahlen hat er bereits vor dem Opferfest ausschöpft. Dies geht zu seinen Lasten und kann nicht zu einer weiteren Ausnahmegenehmigung führen. Soweit sich der Antragsteller auf nachhaltige wirtschaftliche Schäden beruft, ist dem entgegen zu halten, dass erhöhte Gewinnmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des BVerfG keinem besonderen grundrechtlichen Schutz unterliegen. Diesem unterfällt ausschließlich die Religionsfreiheit des Antragstellers sowie seines Kundenstammes.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.