Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Pferd

VG Koblenz

21.04.2009

1 K 1256/08 KO

Sachverhalt

Die Kläger sind ein benachbartes Ehepaar des Beklagten. Die Kläger wandten sich gegen eine im Jahre 2008 erteilte Baugenehmigung für einen Pferdestall für drei Tiere durch die Verbandsgemeinde und machten geltend, dass die Zulassung des Stalls angesichts eines Abstands von ca. 10 m zu ihrem Wohnhaus rechtswidrig ist.

Beurteilung

Der in Frage kommende Stall soll in einer Umgebung verwirklicht werden, die einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet entspricht. In solchen Gebieten ist eine Pferdehaltung regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Außerdem sind mit der Pferdehaltung typischerweise auch Nachteile für die Umgebung durch Gerüche sowie durch Fliegen und Ungeziefer, mit denen selbst bei sorgfältiger Pflege der Pferde zu rechnen ist, verbunden. Von daher ist die Baugenehmigung gegenüber den Klägern auch angesichts der geringen Entfernung des Stalls zum Wohnhaus rücksichtslos. Die Zulassung des Pferdestalls verletzt die Kläger in seinen Rechten.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.