Urteil: Details

Strafrecht

Artenschutz

Krähen

AG Münster

12.03.2009

13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08

Sachverhalt

Dem Angeklagten, der ein Landwirt ist, wurde die Einrichtung einer Krähenfalle vorgeworfen. Der Angeklagte behauptete, dass die Falle von ihm ausschließlich als Voliere bzw. als \"Wildgarten\" zum Aufpäppeln kranker Krähen genutzt worden sei, um diese alsdann als Lockvögel bei der Jagd auf Rabenkrähen einzusetzen, wie sie alljährlich in der dafür vorgesehenen Jagdsaison erlaubt sei.

Beurteilung

Die Schutzbehauptung, die Drahtfalle sei so mit Reisig und Holzlatten abgedeckt gewesen, dass oben gar keine Vögel hineinschlüpfen konnten, ist nicht glaubwürdig, denn auf den an verschiedenen Tagen vom Tatort aufgenommene Fotos war nichts davon zu sehen. Wer eine Krähenfalle errichtet, die Greifvögeln das Entkommen nicht ermöglicht, erfüllt den Tatbestand des Nachstellens wild lebender Tiere und somit ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,-EUR verurteilt.