Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

OVG Nordrhein-Westfalen

15.09.2004

20 A 3176/03

Sachverhalt

Der Kläger hatte die Absicht, Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung einzusetzen und vorzuführen. Der Beklagte (Veterinäramt) teilte ihm mit, dass die Verwendung solcher Geräte nach dem TierSchG verboten ist. Allerdings bei Anlegung strenger Maßstäbe könnten jedoch im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wozu die Sachkunde des Klägers geprüft werden müsste. Der Kläger erhob Klage und begehrte die Feststellung, dass er zu einem solchen Einsatz berechtigt ist.

Beurteilung

Nach § 3 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränke oder es zur Bewegung zwinge und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Elektroreizgeräte für Hunde besitzen diese Eigenschaften. Sie sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach ihrer Bauart und Funktion geeignet, die untersagten Folgen herbeizuführen. Für das Eingreifen des Verbots ist es unerheblich, ob sie so verwendet würden, dass im konkreten Einzelfall solche Folgen tatsächlich nicht einträten. Der Kläger ist nicht befugt, Elektroreizgeräte für Hunde in der hier begehrten Weise vorzuführen und einzusetzen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.