Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Tier Hund Gericht OVG Rheinland-Pfalz Datum 21.07.2005 Aktenzeichen 1 A 10305/06 Sachverhalt Die Kläger sind Besitzer eines lebenslangen, dinglich gesicherten Wohnrechts an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens hielt der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen Mischlingshund in einem Zwinger. Im Jahr 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigungen zu untersagen. Dies wurde abgelehnt. Das VG hat die darauf folgende Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger hätten erkennen können, dass bei einer jahrelangen Hundehaltung eine tiefe emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehen könnte. Sie hätten deswegen nicht erst nach fünf Jahren ihr Begehren geltend machen dürfen. Beurteilung Grundsätzlich können die Hundehalter sich nicht auf emotionale Beziehungen zu ihren Tieren berufen. Bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass die vorliegende Hundehaltung nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führt. Darüber hinaus sind die Kläger als Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts nicht klagebefugt: Nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften sind grundstücks- und nicht personenbezogen. Die Kläger wären nur gegenüber dem Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks klagebefugt. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg und die Revision wurde nicht zugelassen. Zurück zur Übersicht