Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierversuche

Ratten, Makaken

VG Bremen

19.12.2008

5 V 3719/08

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein Professor, der an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitivforschung forscht. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche mit Ratten und Makaken durch. Ihm waren in der Vergangenheit von der Hansestadt Bremen (Antragsgegnerin) mehrfach befristete Genehmigungen erteilt worden. Die letzte Genehmigung war bis zum 30.11.2008 befristet. Den Antrag auf Erteilung einer weiteren Tierversuchsgenehmigung lehnte die Antragsgegnerin ab. Der Antragsteller erstrebten zunächst die vorläufige Fortführung der Tierversuche zu ermöglichen, bis über die Erteilung der Tierversuchsgenehmigung abschließend entschieden ist.

Beurteilung

Der Antragsteller hat bereits mehrfach in den vergangenen Jahren eine Genehmigung für das im Kern unveränderte Forschungsvorhaben erhalten und insofern liegen seit Jahren keine Beanstandungen vor. Das gilt auch für den sechsjährigen Zeitraum seit der Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung (Art. 20a GG). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass bei einer Nichtfortführung oder Unterbrechung der Tierversuche irreversible Schäden und Beeinträchtigungen für das auf mehrere Genehmigungsperioden angelegte Forschungsvorhaben drohen würden. Im Widerstreit der grundrechtlich geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit auf der einen Seite und dem verfassungsrechtlich verbürgten Tierschutz auf der anderen Seite wird dem Antragsteller vorläufig Vorrang eingeräumt. Diese vorläufige Gestattung gilt längstens für 2 Monaten. Eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende vorläufige Gestattung der Versuche wird abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren soll der Sachverhalt von der Behörde weiter aufgeklärt werden und hierüber ein ergebnisoffener Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden.

Entscheidung

Der Antrag auf vorläufige Gestattung der Fortführung der Tierversuche hatte Erfolg.