Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Neustadt

22.12.2008

5 L 1418/08.NW

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Rheinland-Pfälzerin, holte zu sich aus dem baden-württembergischen Tierheim einen American Staffordshire Terrier-Mischling. Die Stadtverwaltung (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin die Haltung des Hundes und ordnete an, diesen wieder in das Tierheim zu bringen. Sie begründete dies damit, dass es sich nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde um einen Hund handelt, für dessen Haltung eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Antragstellerin hat eine solche nicht und kann auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung dieser ist ein berechtigtes Interesse. Ein solches kann aus Tierschutzgründen bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es muss sich aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln.

Beurteilung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes liegt dann vor, wenn das Tier aus einem Tierheim an einen sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt wird und ihm dadurch ein Leben im Tierheim erspart wird. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland sich das Heim befindet, denn der Tierschutz ist ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert. Die Beschränkung auf rheinland-pfälzische Tierheime ist daher nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin muss den Hund vorläufig nicht abgeben.

Entscheidung

Die Antragstellerin hatte Erfolg.