Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund Gericht OLG Karlsruhe Datum 20.05.2008 Aktenzeichen 14 Wx 22/08 Sachverhalt Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Sie bildeten mit dem Antragsgegner, Eigentümer der zweiten Wohnung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, dabei für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden. Die Antragsteller wenden sich gegen die Haltung des Bernhardinerwelpen von Antragsgegner, der im Garten auch ohne Leine lief, da sie zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren haben und der Hund sein \"Geschäft\" zwischen den Spielgeräten der Kinder verrichtet. Beurteilung Es handelt sich um einen sehr großen Hund, welcher sich allein aufgrund seiner Größe niemals unangeleint und gleichzeitig ohne Aufsicht im Garten, in dem kleine Kinder spielen, aufhalten darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen großen Hund, wie hier Bernhardiner, handelt und einige der Wohnungseigentümer kleine Kinder haben, die durch den Hund gefährdet werden könnten. Ein großer Hund stellt grundsätzlich immer für kleine Kinder eine Gefahr dar. Auch bei erwachsenen Personen besteht die Gefahr, dass diese allein wegen der Größe erschrecken oder Angst bekommen könnten. Auch wird der Hund, trotz Gassi-Gehens, von Zeit zu Zeit sein Kot und Urin im Garten hinterlassen. Auch die Kot und Urin von einem entwurmten Hund ist den Antragstellern auf dem auch ihnen gehörenden Grundstück nicht zumutbar. Entscheidung Die Antragsteller hatten Erfolg. Zurück zur Übersicht