Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

----

OLG Celle

13.12.2002

6 W 143/02

Sachverhalt

In einem handschriftlichen Testament setzte eine Frau \"den Tierschutzverein\" zu einem Drittel als ihren Erben ein. Nach Ihrem Tod stellte sich heraus, dass an ihrem Wohnort zwei Tierschutzvereine existierten. Die Bezeichnung passte auf keinen der beiden. Ein Verein, der schon seit mehr als 100 Jahren existierte, hatte den Namen bei seiner Gründung geführt. Er betrachtete sich daher als rechtmäßigen Erben und beantragte einen entsprechenden Erbschein.

Beurteilung

Die unklare Erbenbezeichnung darf nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung führen. Der Wille der tierlieben Erblasserin wird im Zusammenhang mit § 2073 BGB verwirklich. Danach, wenn der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet hat, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht. Somit erhalten beide örtlichen Tierschutzvereine jeweils ein Sechstel des Erbes.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.