Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hund

BGH

06.07.1976

VI ZR 177/75

Sachverhalt

Als die Klägerin ihre damals läufige Hündin Reinrasse Chow-Chow angeleint spazieren führte, ist sie dem frei herumlaufenden Bastard-Rüden (Kreuzung zwischen Boxer und Schäferhund) der Beklagten begegnet, der ihre Hündin gedeckt hat. Ihre Versuche, dies zu verhindern sind erfolglos gewesen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Tierarztkosten für eine Schwangerschaftsunterbrechung und die Behandlung der dadurch eingetretenen Gebärmutterentzündung, sowie des ihr durch den unerwünschten Deckakt angeblich entgangenen Verdienstes aus dem Verkauf eines Wurfes reinrassiger Chow-Chow-Hunde.

Beurteilung

Der Halter eines Tieres muss für den Schaden einstehen, den dieses auf Grund seiner Unberechenbarkeit anrichtet (hier: Decken einer Hündin). § 254 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden an seinem Tier entstanden und von diesem mit verursacht ist. Da die Gefahr für eine Schadensentstehung durch Deckakte - jedenfalls bei Hunden - in erster Linie von dem weiblichen Tier ausgeht und der Klägerin in dem zur Entscheidung stehenden Fall außerdem ein Mitverschulden zur Last zu legen ist, muss die Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten entfällt und die Klägerin damit ihren Schaden allein zu tragen hat.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.